Ratgeber · Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitgeberzuschuss zur bAV: Was die 15-Prozent-Pflicht verlangt und wie du sie richtig abrechnest

Von Andre Runge, Allianz Hauptvertretung in Hamburg Stand: Oktober 2026 Lesezeit etwa 9 Minuten

Inhaber eines Hamburger Elektrobetriebs prüft mit seiner Lohnbuchhalterin im Büro am Laptop und an einem Blatt die Abrechnung der betrieblichen Altersvorsorge.
Der Pflichtzuschuss ist schnell erklärt, die Fehler stecken meist in der Lohnabrechnung und in alten Verträgen. Symbolbild (KI-generiert).

Kurz gesagt: Wandelt ein Mitarbeiter Gehalt in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds um, legst du 15 Prozent des Betrags dazu, soweit du dabei Sozialversicherungsbeiträge sparst. Das gilt seit 2022 für alle Verträge, auch für alte. Du kannst spitz nach der tatsächlichen Ersparnis oder pauschal rechnen. Die meisten Fehler entstehen bei Altverträgen und bei Gehältern über den Beitragsbemessungsgrenzen.

Was ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV?

Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist der gesetzliche Pflichtbeitrag, den du auf jede Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlst: 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit du dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparst. So beschreibt es die Deutsche Rentenversicherung, die Grundlage ist § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Der Gedanke dahinter ist einfach. Wandelt ein Mitarbeiter Gehalt um, sinkt sein beitragspflichtiges Brutto, und damit sinkt auch dein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Einen Teil dieser Ersparnis gibst du über den Zuschuss an ihn weiter, und zwar in seinen Vertrag, zusätzlich zum umgewandelten Betrag. Wie der Zuschuss mit Pflichten, Kosten, Durchführungswegen und Haftung zusammenhängt, ordnet der Leitfaden zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber.

Vom Zuschuss zu unterscheiden ist der Arbeitgeberbeitrag. Den zahlst du freiwillig, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter selbst etwas umwandelt. Der Zuschuss hängt dagegen immer an einer Entgeltumwandlung. Wandelt ein Mitarbeiter nichts um, zahlst du auch keinen Zuschuss.

Warum der Zuschuss Chefsache ist

Auf den Zuschuss hat der Mitarbeiter einen gesetzlichen Anspruch. Jeder Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, darf Teile seines Gehalts, seiner Sonderzahlungen oder einer Gehaltserhöhung umwandeln (BMAS). Den Weg bestimmst du. Gibt es im Betrieb weder Pensionskasse noch Pensionsfonds, musst du mindestens eine Direktversicherung anbieten. Damit landet fast jede Umwandlung im Mittelstand in einem der drei Wege, für die der Zuschuss Pflicht ist.

Drei Gründe machen das Thema zur Chefsache. Erstens kostet der Pflichtzuschuss bei normalen Gehältern unterm Strich kaum etwas, weil die gesparten Sozialabgaben ihn decken. Zweitens wird ein fehlender Zuschuss oft erst Jahre später sichtbar, wenn ein Mitarbeiter seine Standmitteilung mit der Gehaltsabrechnung vergleicht oder in Rente geht. Drittens haftest du als Arbeitgeber für das, was du zusagst. Ein Vertrag, auf den jahrelang kein Zuschuss geflossen ist, ist eine offene Forderung im Betrieb.

Ein Beispiel: Ein Hamburger Elektrobetrieb mit 35 Mitarbeitern hat 14 Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung, sechs davon aus den Jahren 2012 bis 2017. Bei den neuen Verträgen hat der Versicherer den Zuschuss gleich mit eingerichtet. Bei den alten hat die Lohnbuchhaltung 2022 nichts geändert, weil niemand den Stichtag auf dem Zettel hatte. Genau diese Konstellation finden wir in Erstgesprächen regelmäßig.

Die Regeln im Überblick

Die Tabelle fasst zusammen, was für den Pflichtzuschuss gilt. Grundlage sind die Angaben der Deutschen Rentenversicherung und das Glossar der aba, des Fachverbands für betriebliche Altersversorgung.

FrageRegel
Wie hoch?15 Prozent des umgewandelten Entgelts, begrenzt auf die Sozialversicherungsbeiträge, die du tatsächlich sparst
Für welche Wege?Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
Für welche Wege nicht?Unterstützungskasse und Direktzusage, dort ist ein Zuschuss freiwillig
Seit wann für neue Vereinbarungen?Seit dem 1. Januar 2019, beim Sozialpartnermodell seit dem 1. Januar 2018
Seit wann für alte Vereinbarungen?Seit dem 1. Januar 2022 für alle Vereinbarungen, die bis zum 31. Dezember 2018 geschlossen wurden
Kann ein Tarifvertrag abweichen?Ja, auch zuungunsten der Mitarbeiter, beim Sozialpartnermodell aber nicht nach unten
Opting-out ohne TarifvertragMindestens 20 Prozent, unabhängig von der Ersparnis
RechenwegSpitz nach der tatsächlichen Ersparnis oder pauschal mit 15 Prozent, beides ist zulässig

So berechnest du den Zuschuss

Der Zuschuss ist auf das begrenzt, was du sparst. Wie viel das ist, hängt davon ab, wo das Gehalt im Verhältnis zu den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. 2026 liegt die Grenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 Euro im Monat, die der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro (Rechengrößen 2026 des BMAS). Auf Gehaltsteile über einer Grenze zahlst du in diesem Zweig keine Beiträge, also sparst du dort auch nichts.

Dein Arbeitgeberanteil liegt 2026 bei 9,3 Prozent für die Rentenversicherung und 1,3 Prozent für die Arbeitslosenversicherung, zusammen 10,6 Prozent (Deutsche Rentenversicherung). Dazu kommen rund 7,3 Prozent Krankenversicherung plus die Hälfte des Zusatzbeitrags deiner Krankenkasse und rund 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Unter allen Grenzen sparst du also rund 20 Prozent des umgewandelten Betrags.

Die gerundete Beispielrechnung zeigt drei Mitarbeiter, die jeweils 200 Euro im Monat umwandeln:

Im MonatGehalt 3.500 EuroGehalt 6.500 EuroGehalt 9.000 Euro
Gesparte Beiträge des Betriebsrund 40 Euro (alle Zweige)rund 21 Euro (nur Rente und Arbeitslosigkeit)0 Euro (über allen Grenzen)
Zuschuss spitz gerechnet30 Eurorund 21 Euro0 Euro
Zuschuss pauschal gerechnet30 Euro30 Euro30 Euro
Im Vertrag des Mitarbeiters bei pauschaler Rechnung230 Euro230 Euro230 Euro

Beim Mitarbeiter mit 3.500 Euro sind beide Wege gleich, weil die Ersparnis über 15 Prozent liegt. Beim Gehalt von 6.500 Euro bleibt das Brutto nach der Umwandlung über der Grenze der Krankenversicherung, du sparst nur in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei 9.000 Euro sparst du gar nichts, und spitz gerechnet entfällt der Zuschuss ganz. Liegt ein Gehalt knapp über einer Grenze, sparst du nur auf den Teil, der durch die Umwandlung darunter fällt. Dann wird die spitze Rechnung kleinteilig und ändert sich mit jeder Gehaltserhöhung.

Spitz zu rechnen ist bei hohen Gehältern günstiger, aber in der Abrechnung aufwendig und für Mitarbeiter schwer nachzuvollziehen. Pauschal 15 Prozent für alle sind einfacher, und zwei Kollegen mit gleicher Umwandlung bekommen denselben Zuschuss. Welchen Weg du wählst, gehört in die Versorgungsordnung, damit er für alle gleich gilt.

Die Grenzen für Steuer und Sozialabgaben

Umwandlung und Zuschuss teilen sich dieselben Freibeträge. Beiträge in Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung frei von Sozialabgaben, 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Steuerfrei bleiben sie bis 8 Prozent, 2026 also 8.112 Euro im Jahr (Deutsche Rentenversicherung).

Daraus folgt eine Grenze für den Zuschuss. Wandelt ein Mitarbeiter die vollen 338 Euro um, liegt der Zuschuss von rund 51 Euro darüber und wird beitragspflichtig, weil er nur frei bleibt, soweit er zusammen mit der Umwandlung unter 4 Prozent liegt (aba). Steuerfrei bleibt er, solange alle Beiträge zusammen 8 Prozent nicht überschreiten. Wie die Lohnbuchhaltung das im Einzelfall abrechnet, klärst du mit deinem Steuerberater. Wie du Zuschuss und Beiträge als Betriebsausgabe absetzt und was dabei je Durchführungsweg gilt, steht im Beitrag bAV steuerlich absetzen: Was Arbeitgeber je Durchführungsweg beachten.

Wo die 15 Prozent nicht gelten

Fünf Konstellationen weichen von der Grundregel ab. Prüfe vor allem die ersten beiden, wenn du einen Vertrag aus der Zeit vor deiner Übernahme oder von einem Vorgänger in der Lohnbuchhaltung hast.

  • Unterstützungskasse und Direktzusage: Hier gibt es keine gesetzliche Zuschusspflicht. Wandelt ein Mitarbeiter über eine rückgedeckte Unterstützungskasse um, darfst du einen Zuschuss zahlen, musst aber nicht. Für diese Wege gelten bei Steuer und Sozialabgaben eigene Grenzen.
  • Tarifvertrag: Nach § 19 Abs. 1 BetrAVG darf ein Tarifvertrag von der gesetzlichen Regel abweichen, auch zuungunsten der Mitarbeiter, also mit einem kleineren oder gar keinem Zuschuss (aba). Das gilt auch, wenn dein Arbeitsvertrag auf einen einschlägigen Tarifvertrag verweist. Lies deshalb zuerst, was dein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung sagt.
  • Opting-out ohne Tarifvertrag: Führst du die automatische Entgeltumwandlung per Betriebsvereinbarung ein, zahlst du mindestens 20 Prozent, unabhängig von deiner Ersparnis. Wann das für einen Betrieb in Frage kommt, steht im Beitrag Opting-out in der bAV: Wann Arbeitgeber die automatische Entgeltumwandlung nutzen können.
  • Sozialpartnermodell: Bei der reinen Beitragszusage per Tarifvertrag gilt der Zuschuss schon seit 2018, und der Tarifvertrag darf ihn nicht zuungunsten der Mitarbeiter senken. Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz II für den Zugang zu diesen Modellen geändert hat, steht im Beitrag Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was das BRSG II für Arbeitgeber im Mittelstand ändert.
  • Gehalt über allen Grenzen: Wer spitz rechnet, zahlt bei Mitarbeitern über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung keinen Pflichtzuschuss, weil keine Ersparnis entsteht.

In fünf Schritten zur sauberen Abrechnung

Für einen Betrieb mit zehn bis fünfzig Mitarbeitern reicht ein Nachmittag mit der Lohnbuchhaltung und dem Ordner mit den bAV-Verträgen.

  1. Alle Entgeltumwandlungen auflisten. Die Lohnbuchhaltung erstellt eine Liste aller Verträge mit Entgeltumwandlung: Mitarbeiter, Durchführungsweg, Anbieter, Beginn, umgewandelter Betrag und gezahlter Zuschuss.
  2. Altverträge prüfen. Für jede Vereinbarung aus der Zeit bis Ende 2018 in Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds prüfst du, ob seit Januar 2022 ein Zuschuss fließt. Fehlt er, klärst du mit Steuerberater oder Anwalt, wie du nachzahlst.
  3. Rechenweg festlegen. Du entscheidest, ob der Betrieb spitz nach der tatsächlichen Ersparnis oder pauschal mit 15 Prozent rechnet, und schreibst die Regel in die Versorgungsordnung.
  4. Lohnart anlegen und abführen. Die Lohnbuchhaltung führt den Zuschuss als eigene Lohnart und überweist ihn zusammen mit der Umwandlung an den Versorgungsträger in den Vertrag des Mitarbeiters. Der Versicherer muss den Zuschuss als zusätzlichen Beitrag kennen.
  5. Jedes Jahr nachprüfen. Zum Jahreswechsel prüfst du die neuen Beitragsbemessungsgrenzen, Gehaltssprünge und neu hinzugekommene Verträge. Wer spitz rechnet, muss das bei jedem Gehaltswechsel tun.

Wie Lohnarten, Formulare und Versorgungsordnung beim Start einer bAV zusammenkommen, beschreibt der Beitrag Betriebliche Altersvorsorge einführen: Ein praktischer Ablauf für Arbeitgeber.

Mehr als die Pflicht zahlen

Die 15 Prozent sind eine Untergrenze. Ein höherer Zuschuss ist der einfachste Hebel, wenn du willst, dass mehr Mitarbeiter umwandeln. Er belohnt Eigeninitiative und kostet nur dort Geld, wo jemand selbst etwas tut. Üblich sind 20, 30 oder 50 Prozent, oft mit einem Höchstbetrag im Monat, damit das Budget planbar bleibt.

Ein gerundetes Beispiel: Du zahlst 30 Prozent auf bis zu 150 Euro Umwandlung. Wandelt ein Mitarbeiter mit 3.500 Euro Gehalt 150 Euro um, legst du 45 Euro dazu. Davon tragen die gesparten Sozialabgaben rund 30 Euro, dein echter Aufwand liegt bei etwa 15 Euro im Monat. Im Vertrag landen 195 Euro. Für die Gleichbehandlung gilt: Unterschiede zwischen Mitarbeitergruppen brauchen einen sachlichen Grund, und die Regel steht in der Versorgungsordnung.

Welche Modelle es für den freiwilligen Anteil gibt, vom erhöhten Zuschuss bis zum arbeitgeberfinanzierten Grundbaustein, zeigt der Beitrag 5 Vorsorgebausteine, mit denen Mittelständler Mitarbeiter langfristig binden. Für Mitarbeiter mit kleinem Gehalt lohnt sich zusätzlich ein Blick auf den bAV-Förderbetrag für Geringverdiener, bei dem der Staat einen Teil eines freiwilligen Arbeitgeberbeitrags erstattet. Wann sich ein Beitrag lohnt, den du ganz allein zahlst, und was vier Modelle dafür im Jahr kosten, steht im Beitrag Arbeitgeberfinanzierte bAV: Wann sich ein Beitrag über die Pflicht hinaus lohnt.

Fünf Fehler in der Abrechnung

  1. Altverträge ohne Zuschuss. Vereinbarungen von vor 2019 sind seit 2022 zuschusspflichtig. Wer das übersehen hat, hat für jeden Monat seitdem eine offene Position.
  2. Zuschuss auf dem Gehaltszettel, aber nicht im Vertrag. Die Lohnbuchhaltung rechnet den Zuschuss aus, der Versicherer bekommt aber nur die Umwandlung. Ein Abgleich von Abrechnung und Beitragsrechnung des Versicherers zeigt das sofort.
  3. Spitz gerechnet, nie angepasst. Wer spitz rechnet, muss den Zuschuss bei jeder Gehaltsänderung und jeder neuen Beitragsbemessungsgrenze neu bestimmen. Ein Wert, der 2020 stimmte, ist heute meist falsch.
  4. Den Tarifvertrag nicht gelesen. Manche Tarifverträge regeln einen eigenen Zuschuss oder einen anderen Weg. Wer nach Gesetz zahlt, obwohl ein Tarifvertrag gilt, zahlt unter Umständen zu wenig oder an der falschen Stelle.
  5. Die 4-Prozent-Grenze vergessen. Liegen Umwandlung und Zuschuss zusammen über 338 Euro im Monat, wird der übersteigende Teil beitragspflichtig. Bleibt das in der Abrechnung unbemerkt, kommt es bei der nächsten Betriebsprüfung auf den Tisch.

Häufige Fragen

Ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV Pflicht?

Ja, wenn ein Mitarbeiter Gehalt in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandelt und du dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparst. Für neue Vereinbarungen gilt die Pflicht seit 2019, für alle älteren seit dem 1. Januar 2022. Ein Tarifvertrag kann davon abweichen.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung?

Der Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Betrags, höchstens aber so viel, wie du an Sozialversicherungsbeiträgen sparst. Bei Gehältern unter allen Beitragsbemessungsgrenzen sind das fast immer die vollen 15 Prozent. Über den Grenzen sparst du weniger oder nichts, und entsprechend kleiner ist der Pflichtzuschuss, wenn du spitz rechnest.

Gilt der Zuschuss auch für alte Verträge?

Ja. Entgeltumwandlungen, die bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart wurden, sind seit dem 1. Januar 2022 zuschusspflichtig. Fehlt der Zuschuss bei solchen Verträgen bis heute, solltest du das mit deinem Steuerberater oder Anwalt aufarbeiten, bevor ein Mitarbeiter danach fragt.

Muss ich bei einer Unterstützungskasse einen Zuschuss zahlen?

Gesetzlich nicht. Die Zuschusspflicht gilt nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage kannst du freiwillig einen Zuschuss zahlen, und deine Versorgungsordnung oder ein Tarifvertrag kann ihn vorsehen.

Darf ich mehr als 15 Prozent zahlen?

Ja. Die 15 Prozent sind eine Untergrenze. Viele Betriebe zahlen 20, 30 oder 50 Prozent, um die Entgeltumwandlung attraktiver zu machen. Achte auf die Grenzen: Steuerfrei bleiben Beiträge in diesen drei Wegen bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, frei von Sozialabgaben nur bis 4 Prozent, Umwandlung und Zuschuss zusammengerechnet.

Der nächste Schritt

Bitte deine Lohnbuchhaltung um die Liste aus Schritt 1, mit einer Spalte „Zuschuss gezahlt seit". Die Verträge von vor 2019 schaust du dir zuerst an. Wie der Zuschuss in das Gesamtbild aus Pflichten, Kosten, Durchführungswegen und Haftung passt, zeigt der Leitfaden Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber. Im Versicherungs-Check zur bAV gleichen wir deine Liste mit den Beitragsrechnungen der Anbieter ab und zeigen dir, wo Zuschüsse fehlen und welches Modell zu deinem Betrieb passt. Richtig abgesichert. Nicht nur irgendwo versichert.

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Andre Runge

Andre RungeAllianz Hauptvertretung in Hamburg-Altona, seit 2007. Schwerpunkt Gewerbe, Mittelstand und betriebliche Altersvorsorge, persönlich vor Ort in Hamburg und bundesweit digital.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Zahlen und Stichtage: Stand Oktober 2026.

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