Ratgeber · Betriebliche Altersvorsorge
Betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber: Pflichten, Kosten und Haftung im Mittelstand
Kurz gesagt: Eine Betriebsrente aus eigener Tasche musst du als Arbeitgeber nicht anbieten. Jeder Mitarbeiter darf aber verlangen, Gehalt in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln, und du legst 15 Prozent Zuschuss dazu, soweit du Sozialabgaben sparst. Für jede Zusage stehst du ein, auch wenn ein Versicherer sie ausführt. Dafür sind die Beiträge Betriebsausgabe, bis zu festen Grenzen frei von Sozialabgaben, und für Geringverdiener erstattet der Staat 30 Prozent. Dieser Leitfaden ordnet Pflichten, Kosten, Wege, Haftung und die Neuerungen aus dem BRSG II.
Was bedeutet betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber?
Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist jede Leistung zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. So steht es sinngemäß im ersten Paragrafen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Für dich als Arbeitgeber hat die bAV drei Ebenen: eine Pflicht, die du erfüllen musst, eine Gestaltung, die du frei wählen kannst, und eine Verantwortung, die bei dir bleibt, egal wer die Verträge führt.
Die Pflicht ist schmal und klar geregelt: Entgeltumwandlung ermöglichen und bezuschussen. Die Gestaltung ist breit: welcher Weg, welcher Anbieter, wie viel gibt der Betrieb dazu, wer bekommt was. Die Verantwortung unterschätzen die meisten: Du haftest für das, was du zusagst, du musst Auskunft geben können, und du musst Eintritt, Austritt und Elternzeit richtig abwickeln.
Im Mittelstand sieht die Wirklichkeit oft so aus: Ein Betrieb mit achtzehn Mitarbeitern hat sieben bAV-Verträge bei vier Versicherern, abgeschlossen zwischen 2011 und 2025, jeweils auf Wunsch des Mitarbeiters. Einer läuft noch ohne Zuschuss, einer ist seit der Elternzeit beitragsfrei gestellt, und eine Versorgungsordnung gibt es nicht. Nichts davon ist Absicht. Es ist einfach nie jemand dazu gekommen, die Verträge als Ganzes anzuschauen.
Im Leitfaden zur Gewerbeversicherung für den Mittelstand ist die bAV einer von sechs Bausteinen. Hier geht es nur um diesen Baustein, und zwar aus der Sicht dessen, der unterschreibt und haftet.
Was du musst und was du kannst
Die Grenze zwischen Pflicht und freiwilliger Leistung verläuft bei der bAV genauer, als viele Arbeitgeber denken. Die Tabelle zeigt sie für die Punkte, die im Alltag eine Rolle spielen.
| Thema | Das musst du | Das kannst du | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Entgeltumwandlung | Auf Verlangen des Mitarbeiters ermöglichen, bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr | Höhere Umwandlung zulassen, aktiv dazu einladen | § 1a BetrAVG |
| Arbeitgeberzuschuss | 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit du Sozialabgaben sparst (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) | Mehr als 15 Prozent, pauschal statt spitz gerechnet, auch bei anderen Wegen | § 1a Abs. 1a BetrAVG |
| Arbeitgeberfinanzierte bAV | Nichts, außer ein Tarifvertrag oder eine frühere Zusage verpflichtet dich | Grundbeitrag für alle, Beitrag nach Betriebszugehörigkeit, Versorgung für Führungskräfte | Arbeitsvertrag, Versorgungsordnung |
| Durchführungsweg | Pensionskasse oder Pensionsfonds anbieten, sonst auf Verlangen eine Direktversicherung abschließen | Anbieter auswählen, Unterstützungskasse oder Direktzusage ergänzen | § 1a Abs. 1 BetrAVG |
| Auskunft | Auf Verlangen mitteilen, wie hoch die Anwartschaft ist und was beim Austritt passiert (du oder der Versorgungsträger) | Jährliche Übersicht, aktive Information bei Einstellung | § 4a BetrAVG |
| Nachweis im Arbeitsvertrag | Name und Anschrift des Versorgungsträgers nennen, außer der Versorgungsträger informiert selbst | Die bAV im Arbeitsvertrag oder in der Versorgungsordnung ausführlich beschreiben | § 2 NachwG |
Gilt in deinem Betrieb ein Tarifvertrag, kann er eigene Regeln zur bAV enthalten, etwa einen höheren Zuschuss oder einen festen Anbieter. Dann gehen diese Regeln vor. Das ist in Handwerk, Bau und Metall häufiger der Fall, als Inhaber im Kopf haben.
Warum die bAV Chefsache ist
Weil sie drei Dinge berührt, die in einem inhabergeführten Betrieb beim Chef landen: einen Rechtsanspruch der Mitarbeiter, eine Haftung, die nicht an den Versicherer weitergeht, und die Frage, wie du gegen größere Wettbewerber um Fachkräfte ankommst.
Der Rechtsanspruch ist einklagbar. Ein Mitarbeiter, dem die Entgeltumwandlung verweigert oder dessen Zuschuss nicht gezahlt wurde, kann das nachfordern, und die Summe wächst mit jedem Monat. Die Haftung ist langfristig: Eine Zusage, die du 2026 gibst, wirkt bis weit in die 2060er Jahre. Und im Wettbewerb um Fachkräfte ist die bAV eines der wenigen Argumente, das ein Betrieb mit zwanzig Leuten genauso bieten kann wie ein Konzern.
Wie wenig kleine Betriebe diesen Hebel nutzen, zeigt der Alterssicherungsbericht 2024 der Bundesregierung: In Betriebsstätten mit weniger als zehn Arbeitnehmern erwerben nur 25 Prozent der Beschäftigten eine bAV-Anwartschaft, in Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten sind es 86 Prozent (Auswertung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, Stand Ende 2023). Wer als kleiner Arbeitgeber eine gut geordnete bAV hat, hebt sich also von den meisten Betrieben seiner Größe ab. Welche Bausteine dabei am stärksten binden, steht im Beitrag 5 Vorsorgebausteine, die Mitarbeiter im Betrieb halten.
Die sieben Pflichten des Arbeitgebers
Sieben Pflichten decken fast alles ab, was das Gesetz von dir verlangt. Die ersten drei betreffen jeden Betrieb mit Angestellten, die übrigen vier jeden Betrieb, in dem schon eine bAV läuft.
- Entgeltumwandlung ermöglichen. Jeder Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, darf verlangen, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus seinem Gehalt in die bAV zu stecken. 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr, also 338 Euro im Monat (Deutsche Rentenversicherung).
- Einen Weg anbieten. Hast du eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, läuft die Umwandlung dort. Hast du nichts, kann der Mitarbeiter verlangen, dass du für ihn eine Direktversicherung abschließt. Den Anbieter wählst du, nicht der Mitarbeiter.
- Den Zuschuss zahlen. 15 Prozent des umgewandelten Betrags, soweit du Sozialabgaben sparst. Für neue Vereinbarungen gilt das seit 2019, für ältere seit 2022 (Deutsche Rentenversicherung).
- Richtig informieren und Auskunft geben. Auf Verlangen musst du oder der Versorgungsträger mitteilen, wie hoch die Anwartschaft ist und was beim Austritt passiert. Was du über die bAV sagst oder aushändigst, muss stimmen. Eine falsche Auskunft kann zu Schadenersatz führen, auch wenn sie gut gemeint war.
- Für die Zusage einstehen. Du haftest für die Leistung, die du zugesagt hast, auch wenn ein Versicherer oder eine Kasse sie ausführt. Mehr dazu im Abschnitt Haftung.
- Austritt und Pausen sauber abwickeln. Anwartschaften aus Entgeltumwandlung gehören dem Mitarbeiter sofort. Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften bleiben ihm erhalten, wenn er mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1b BetrAVG). In Zeiten ohne Gehalt, etwa in der Elternzeit, darf der Mitarbeiter mit eigenen Beiträgen weiterzahlen.
- Melden und aufbewahren. Bei Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds, bei manchen Pensionskassen auch dort, meldest du die Zusage innerhalb von drei Monaten beim Pensions-Sicherungs-Verein und zahlst Beiträge zur Insolvenzsicherung. Die Unterlagen bewahrst du mindestens sechs Jahre auf.
Wie du daraus einen geordneten Ablauf für deinen Betrieb machst, mit Zeitplan für acht Wochen und den typischen Sonderfällen, steht im Beitrag bAV einführen: Der Ablauf für Arbeitgeber in acht Wochen.
Was die bAV kostet und was sie zurückgibt
Bei reiner Entgeltumwandlung kostet die bAV den Betrieb meist wenig, weil die gesparten Sozialabgaben den Pflichtzuschuss oft decken. Teuer wird sie nur dort, wo du freiwillig mehr gibst, und genau dort bringt sie auch am meisten.
Der Mechanismus ist einfach. Wandelt ein Mitarbeiter Gehalt um, sinkt sein sozialversicherungspflichtiges Brutto, und damit sinkt auch dein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Der liegt bei rund 20 Prozent. Eine Beispielrechnung mit gerundeten Werten für einen Mitarbeiter, dessen Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegt:
| Position | Im Monat |
|---|---|
| Umgewandeltes Gehalt | 200 Euro |
| Gesparter Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (rund 20 Prozent) | etwa 40 Euro |
| Pflichtzuschuss (15 Prozent) | 30 Euro |
| Ergebnis für den Betrieb | etwa 10 Euro weniger Lohnnebenkosten |
| Im Vertrag des Mitarbeiters | 230 Euro |
Die Zahlen verschieben sich mit Krankenkasse, Beitragssätzen und Gehaltshöhe. Liegt das Gehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen, sparst du weniger, und entsprechend sinkt auch der Pflichtzuschuss. Die Größenordnung bleibt: Die Pflicht belastet den Betrieb kaum. Kosten entstehen durch Verwaltung, also Anmeldung, Änderungen, Austritte und Rückfragen, und durch alles, was du freiwillig obendrauf legst.
Drei steuerliche Punkte gehören dazu, allgemein gehalten. Die Details klärst du mit deinem Steuerberater.
- Betriebsausgabe: Beiträge und Zuschüsse zur bAV sind bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage gelten eigene Regeln.
- Grenzen für den Mitarbeiter: In diesen drei Wegen bleiben Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, davon bis 4 Prozent auch frei von Sozialabgaben. 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr ohne Sozialabgaben.
- Förderbetrag für Geringverdiener: Zahlst du einem Mitarbeiter mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 Euro im Jahr, holst du dir 30 Prozent davon über die Lohnsteuer-Anmeldung zurück (§ 100 EStG).
Beim Förderbetrag ändert sich zum 1. Januar 2027 einiges. Die Tabelle zeigt den Stand heute und ab 2027 (Übersicht von Mercer zum BRSG II).
| Förderbetrag nach § 100 EStG | 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Monatslohn des Mitarbeiters höchstens | 2.575 Euro | 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (nach Entwurf für 2027: 3.186 Euro) |
| Geförderter Arbeitgeberbeitrag im Jahr | 240 bis 960 Euro | 240 bis 1.200 Euro |
| Staatliche Erstattung | 30 Prozent, höchstens 288 Euro | 30 Prozent, höchstens 360 Euro |
Warum ein Arbeitgeberbeitrag in die bAV beim Mitarbeiter mehr bewirkt als dieselbe Summe als Gehaltserhöhung, und welche vier Modelle es für den Arbeitgeberanteil gibt, steht im Beitrag Betriebliche Vorsorge für Mittelstand und Mitarbeiter richtig planen.
Der Arbeitgeberzuschuss im Detail
Der Pflichtzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts und ist auf die Sozialabgaben begrenzt, die du tatsächlich sparst. Er gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, nicht für Unterstützungskasse und Direktzusage.
In der Praxis gibt es zwei Arten, ihn zu rechnen. Spitz gerechnet zahlst du genau die gesparten Sozialabgaben, höchstens 15 Prozent. Das ist bei Gehältern über den Beitragsbemessungsgrenzen günstiger, aber in der Lohnabrechnung aufwendig und fehleranfällig, weil sich die Ersparnis mit jedem Gehaltssprung ändert. Pauschal gerechnet zahlst du immer 15 Prozent. Das machen die meisten Betriebe, weil es einfach und für die Mitarbeiter nachvollziehbar ist.
Der häufigste Fehler betrifft Altverträge. Vereinbarungen, die bis Ende 2018 geschlossen wurden, sind seit dem 1. Januar 2022 zuschusspflichtig. Wir finden in Erstgesprächen regelmäßig Direktversicherungen aus den Jahren vor 2019, auf die bis heute kein Zuschuss fließt, weil der Übergang in der Lohnbuchhaltung nie angekommen ist. Das lässt sich reparieren, und je früher, desto kleiner die Nachforderung.
Wer mehr als die Pflicht zahlt, 20, 30 oder 50 Prozent, macht aus der Pflicht ein Angebot. Wie du den Zuschuss sauber berechnest, welche Fehler in der Abrechnung passieren und wann sich ein erhöhter Zuschuss oder eine arbeitgeberfinanzierte bAV lohnt, erklärt der Beitrag Arbeitgeberzuschuss zur bAV: Was die 15-Prozent-Pflicht verlangt und wie du sie richtig abrechnest.
Die fünf Durchführungswege im Vergleich
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Wege, über die eine bAV laufen kann. Für die Entgeltumwandlung im Mittelstand ist die Direktversicherung fast immer der passende Weg. Die anderen vier kommen ins Spiel, wenn es um höhere Beiträge, Führungskräfte oder die Versorgung des Inhabers geht.
| Weg | Wer führt die Versorgung | Pflichtzuschuss bei Umwandlung | Insolvenzsicherung beim PSV | Typisch für |
|---|---|---|---|---|
| Direktversicherung | Ein Lebensversicherer, der Betrieb ist Versicherungsnehmer | Ja | In der Regel nein | Entgeltumwandlung und Arbeitgeberbeiträge im Mittelstand, wenig Verwaltung |
| Pensionskasse | Eine eigene Versorgungseinrichtung, oft einer Branche | Ja | Je nach Kasse | Branchenlösungen, tarifliche Versorgung |
| Pensionsfonds | Ein Pensionsfonds mit freierer Kapitalanlage | Ja | Ja | Größere Betriebe, Auslagerung bestehender Zusagen |
| Unterstützungskasse | Eine eigene Kasse, im Mittelstand meist über Versicherungen rückgedeckt | Nein, gesetzlich nicht | Ja | Führungskräfte, höhere Beiträge, Gesellschafter-Geschäftsführer |
| Direktzusage | Der Betrieb selbst, über Pensionsrückstellungen in der Bilanz | Nein, gesetzlich nicht | Ja | Versorgung des Geschäftsführers, große Einzelzusagen |
Die Wahl des Wegs entscheidet darüber, wie viel Verwaltung bei dir liegt, ob die Zusage in deiner Bilanz steht und ob du Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlst. Viele Betriebe kombinieren zwei Wege: die Direktversicherung für alle Mitarbeiter und eine Unterstützungskasse für Führungskräfte oder den Geschäftsführer, bei denen die Grenzen der Direktversicherung zu eng sind. Was die fünf Wege für Haftung, Bilanz und Insolvenzsicherung bedeuten und welcher Weg zu welcher Betriebsgröße passt, zeigt der Beitrag Durchführungswege der bAV: Welcher der fünf Wege zu deinem Betrieb passt.
Haftung: Du stehst für jede Zusage ein
Als Arbeitgeber haftest du für die bAV, die du zugesagt hast, auch wenn ein Versicherer, eine Kasse oder ein Fonds sie ausführt. Das regelt § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes, und es gilt für alle fünf Wege.
Für eine Direktversicherung, die korrekt abgeschlossen und bezuschusst ist, bleibt dieses Risiko klein, weil der Versicherer die zugesagte Leistung garantiert. Größer wird es, wenn die Zusage mehr verspricht, als der Vertrag hergibt, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen kürzt oder wenn Zuschüsse jahrelang nicht gezahlt wurden. In all diesen Fällen kann der Mitarbeiter die Differenz von dir verlangen, oft erst Jahrzehnte später, wenn er in Rente geht.
Das wichtigste Werkzeug gegen dieses Risiko ist eine Versorgungsordnung. Sie legt schriftlich fest, wer im Betrieb welche bAV bekommt, über welchen Weg und Anbieter, mit welchem Zuschuss oder Arbeitgeberbeitrag, und wie Eintritt, Austritt, Elternzeit und Krankheit abgewickelt werden. Sie sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter gleich behandelt werden, und sie ist die Grundlage für jede Auskunft. Ein Muster zum Abschreiben gibt es hier bewusst nicht: Die Versorgungsordnung ist ein arbeitsrechtliches Dokument und gehört mit deinem Anwalt oder Steuerberater formuliert. Wir liefern die Versicherungsseite dazu, also Wege, Anbieter und Zahlen.
Der zweite Hebel ist ein Blick in die Altverträge. Wer einen Ordner mit Verträgen aus fünfzehn Jahren hat, sollte einmal prüfen, ob auf jeden Vertrag der Zuschuss fließt, ob beitragsfrei gestellte Verträge nach einer Pause wieder aufgenommen werden können und ob Zusagen aus Pensionskassen noch das leisten, was einmal versprochen wurde. Welche acht Haftungsfallen im Mittelstand typisch sind und wie du sie schließt, zeigt der Beitrag bAV-Haftung für Arbeitgeber: Wo du für die Zusage einstehst und wie du die Fallen schließt.
Was das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ändert
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde am 21. Januar 2026 verkündet und gilt überwiegend seit dem 22. Januar 2026. Einzelne Teile treten am 1. Juli 2026 und am 1. Januar 2027 in Kraft (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Für mittelständische Arbeitgeber sind diese Punkte die wichtigsten:
| Änderung | Was sie für dich bedeutet | Gilt ab |
|---|---|---|
| Höhere Abfindungsgrenze | Kleine Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter darfst du ohne deren Zustimmung abfinden, jetzt bis zu einer Monatsrente von 59,32 Euro statt 39,55 Euro. Das spart Verwaltung über Jahrzehnte. | 22. Januar 2026 |
| Automatische Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag | Mitarbeiter wandeln automatisch um, wenn sie nicht widersprechen, zum Beispiel alle Neueinstellungen. Bisher nur per Tarifvertrag, jetzt auch per Betriebsvereinbarung, wenn im Betrieb keine Entgelttarifverträge gelten oder üblich sind. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt dann mindestens 20 Prozent. | 22. Januar 2026 |
| Fortsetzung nach Zeiten ohne Gehalt | Mitarbeiter können eine Direktversicherung nach jeder entgeltlosen Zeit, nicht nur nach der Elternzeit, innerhalb von drei Monaten fortführen. | 1. Juli 2026 |
| Mehr Förderung für Geringverdiener | Höhere Einkommensgrenze, geförderter Beitrag bis 1.200 Euro, Erstattung bis 360 Euro im Jahr (siehe Kosten). | 1. Januar 2027 |
| Betriebsrente schon bei Teilrente | Die vorgezogene Betriebsrente ist schon beim Bezug einer gesetzlichen Teilrente möglich, wenn die Zusage es zulässt. Deine Versorgungsregeln solltest du darauf prüfen. | 1. Januar 2027 |
Die automatische Entgeltumwandlung klingt für kleine Betriebe attraktiv, setzt aber eine Betriebsvereinbarung voraus, also einen Betriebsrat. Den haben viele Betriebe im Mittelstand nicht. Ob und wie das Modell bei dir greift, prüfst du im Einzelfall. Was das BRSG II im Detail regelt, welche Stichtage für dich zählen und was du bis Ende 2026 anpassen solltest, steht im Beitrag Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was das BRSG II für Arbeitgeber im Mittelstand ändert.
Und der Chef selbst? Vorsorge für Geschäftsführer
Für den Inhaber gelten bei der bAV oft andere Regeln als für seine Mitarbeiter. Ob das Betriebsrentengesetz für dich gilt, hängt von deiner Stellung ab: Für angestellte Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter gilt es in vielen Fällen, für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Regel nicht. Dann richtet sich deine Versorgung vor allem nach Steuer- und Gesellschaftsrecht.
In der Praxis haben sich zwei Wege durchgesetzt. Die rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der die GmbH Beiträge an eine Kasse zahlt, die sie über eine Versicherung absichert, ohne dass die Zusage in der Bilanz auftaucht. Und die Pensionszusage, bei der die GmbH dir selbst eine Rente verspricht und dafür Rückstellungen bildet. Beide können deutlich höhere Beiträge aufnehmen als eine Direktversicherung. Beide haben steuerliche Voraussetzungen, etwa zur Angemessenheit, und sie wirken bis in einen späteren Verkauf oder eine Nachfolge hinein.
Ältere Pensionszusagen sind ein eigenes Thema. Viele wurden in Zeiten hoher Zinsen kalkuliert und sind heute nicht ausfinanziert. Das fällt oft erst auf, wenn die Nachfolge ansteht. Welche Lösung zu dir passt, klärst du mit deinem Steuerberater, wir bringen die Versicherungsseite und die Zahlen dazu. Zur Vorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer, zur Unterstützungskasse und zur Pensionszusage erscheinen in dieser Reihe eigene Beiträge.
Pflicht-Check: acht Fragen an deine bAV
Mit acht Fragen, deiner Lohnabrechnung und dem Ordner mit den bAV-Verträgen findest du in etwa einer halben Stunde heraus, wo deine bAV steht. Jedes „weiß ich nicht" ist ein Punkt für die Prüfung.
| Frage | Wo die Antwort steht | Warnzeichen |
|---|---|---|
| Weiß jeder Mitarbeiter, dass er Anspruch auf Entgeltumwandlung hat? | Einstellungsunterlagen, Aushang, Intranet | Die bAV passiert nur, wenn jemand fragt |
| Fließt auf jede Entgeltumwandlung der Zuschuss, auch bei Verträgen von vor 2019? | Lohnabrechnung, Lohnart für den Zuschuss | Altverträge ohne Zuschuss |
| Gibt es eine schriftliche Versorgungsordnung? | Personalordner, Betriebsvereinbarung | Jeder Vertrag ist anders, niemand weiß, warum |
| Wie viele Anbieter hast du im Bestand? | Die bAV-Verträge selbst | Drei oder mehr Versicherer ohne erkennbaren Grund |
| Steht im Arbeitsvertrag, wer der Versorgungsträger ist? | Arbeitsvertrag oder Nachweis nach dem Nachweisgesetz | Keine Angabe, und der Versorgungsträger informiert nicht selbst |
| Was passiert bei Elternzeit und Austritt? | Checkliste der Lohnbuchhaltung | Verträge laufen weiter, obwohl kein Gehalt fließt, oder werden ohne Rücksprache stillgelegt |
| Hast du Zusagen über eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage? | Verträge, Bilanz, Meldungen an den Pensions-Sicherungs-Verein | Keine Meldung, oder unklar, was genau zugesagt ist |
| Hat jemand die bAV in den letzten drei Jahren als Ganzes geprüft? | Deine eigene Erinnerung | Nein |
Bleiben keine Warnzeichen übrig, ist deine bAV in gutem Zustand, und eine jährliche Routineprüfung reicht. Stehen zwei oder mehr auf deiner Liste, lohnt sich ein genauer Blick, bevor ein Mitarbeiter mit einer Nachforderung kommt.
Fünf Fehler, die Arbeitgeber teuer zu stehen kommen
- Der Zuschuss fehlt bei Altverträgen. Seit 2022 sind auch Vereinbarungen von vor 2019 zuschusspflichtig. Wer das übersehen hat, schuldet den Zuschuss für jeden Monat seitdem.
- Jeder Mitarbeiter hat seinen eigenen Anbieter. Wer jeden Wunsch nach einem bestimmten Versicherer erfüllt, hat nach zehn Jahren einen Bestand, den niemand mehr verwaltet. Du darfst den Anbieter vorgeben, und das solltest du auch.
- Mündliche Aussagen zur späteren Rente. „Das gibt später mal gut 300 Euro im Monat" ist schnell gesagt. Wenn es am Ende weniger ist, kann die Aussage gegen dich verwendet werden. Zahlen zur Rente kommen vom Versorgungsträger, schriftlich.
- Austritt und Elternzeit laufen nebenher. Ohne feste Abläufe bleiben Verträge nach dem Austritt beim Betrieb liegen oder werden in der Elternzeit ohne Rücksprache beitragsfrei gestellt. Beides erzeugt Rückfragen und im schlechtesten Fall Ansprüche.
- Die Geschäftsführer-Zusage wird nie wieder angeschaut. Eine Pensionszusage aus den 2000er Jahren kann heute eine erhebliche Unterdeckung haben. Das belastet Bilanz, Verkauf und Nachfolge, und es lässt sich nur mit Vorlauf lösen.
Häufige Fragen
Muss ich als Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge anbieten?
Eine Betriebsrente aus eigener Tasche musst du nicht anbieten, außer ein Tarifvertrag oder eine Zusage verpflichtet dich dazu. Du musst aber jedem Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, auf Verlangen die Entgeltumwandlung ermöglichen, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr. Bietest du keine Pensionskasse und keinen Pensionsfonds an, kann der Mitarbeiter verlangen, dass du für ihn eine Direktversicherung abschließt. Auf die umgewandelten Beträge zahlst du 15 Prozent Zuschuss, soweit du Sozialabgaben sparst.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV?
Gesetzlich sind es 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, begrenzt auf die Sozialversicherungsbeiträge, die du durch die Umwandlung tatsächlich sparst. Die Pflicht gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, seit 2019 für neue und seit 2022 auch für ältere Vereinbarungen. Viele Betriebe zahlen die 15 Prozent pauschal, weil das einfacher abzurechnen ist. Mehr zu geben ist erlaubt und ein gutes Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.
Was kostet die betriebliche Altersvorsorge den Betrieb?
Bei reiner Entgeltumwandlung oft wenig oder nichts, weil du auf den umgewandelten Betrag keine Sozialabgaben zahlst und diese Ersparnis den Pflichtzuschuss bei Gehältern unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen meist deckt. Kosten entstehen durch freiwillige Arbeitgeberbeiträge und durch Verwaltung. Beiträge sind Betriebsausgaben. Für Mitarbeiter mit geringem Einkommen erstattet der Staat über den Förderbetrag 30 Prozent eines zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, 2026 höchstens 288 Euro im Jahr, ab 2027 höchstens 360 Euro.
Hafte ich als Arbeitgeber, wenn der Versicherer weniger zahlt?
Ja, grundsätzlich. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz stehst du für die zugesagten Leistungen ein, auch wenn eine Direktversicherung, Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse sie ausführt. Kürzt etwa eine Pensionskasse ihre Leistungen, kann der Mitarbeiter die Differenz von dir verlangen. Wie groß das Risiko ist, hängt von der Art der Zusage und vom Anbieter ab. Deshalb gehören Zusagen und Verträge regelmäßig geprüft.
Was passiert mit der bAV, wenn ein Mitarbeiter kündigt?
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung gehören dem Mitarbeiter sofort, er nimmt sie mit. Anwartschaften, die du als Arbeitgeber finanzierst, bleiben ihm erhalten, wenn er mindestens 21 Jahre alt ist und die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Bei einer Direktversicherung wird der Vertrag in der Regel auf den Mitarbeiter übertragen oder beim neuen Arbeitgeber fortgeführt. Wichtig ist, dass du den Austritt sauber abwickelst und die Unterlagen aufbewahrst.
Was ändert das Betriebsrentenstärkungsgesetz II für kleine Betriebe?
Das Gesetz ist seit dem 22. Januar 2026 überwiegend in Kraft, einzelne Teile folgen am 1. Juli 2026 und am 1. Januar 2027. Für kleine Betriebe zählen vor allem drei Punkte: Kleine Anwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter lassen sich leichter abfinden, ab 2027 fördert der Staat Arbeitgeberbeiträge für Geringverdiener stärker, und automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsmöglichkeit ist unter Bedingungen auch ohne Tarifvertrag möglich, dann mit 20 Prozent Arbeitgeberzuschuss.
Gilt die betriebliche Altersvorsorge auch für mich als Geschäftsführer?
Das hängt von deiner Stellung ab. Für angestellte Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter gilt das Betriebsrentengesetz in vielen Fällen. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt es in der Regel nicht, ihre Versorgung richtet sich dann vor allem nach Steuer- und Gesellschaftsrecht. Üblich sind Unterstützungskasse und Pensionszusage. Welche Lösung passt und was steuerlich anerkannt wird, klärst du mit deinem Steuerberater, wir bringen die Versicherungsseite dazu.
Der nächste Schritt
Nimm dir den Pflicht-Check, deine letzte Lohnabrechnung und den Ordner mit den bAV-Verträgen. Beantworte die acht Fragen ehrlich und schreib jedes Warnzeichen auf. Diese Liste ist die Vorbereitung für den Versicherungs-Check zur bAV: Wir prüfen jeden Vertrag, jeden Zuschuss und jede Zusage und sagen dir, was du behalten kannst und was du ordnen solltest. Richtig abgesichert. Nicht nur irgendwo versichert.
Kostenlosen Versicherungs-Check sichern
Wir prüfen deine bAV mit dir: Zuschüsse, Altverträge, Anbieter, Zusagen und die Versorgung des Chefs. Du siehst schwarz auf weiß, wo du stehst, und bekommst einen Vorschlag, der zu deinem Betrieb passt. Unverbindlich, ohne Verkaufsdruck, du musst nichts kündigen.
Wunschtermin wählenLieber direkt? 040 20 23 59 67 · andre.runge@allianz.de
Andre RungeAllianz Hauptvertretung in Hamburg-Altona, seit 2007. Schwerpunkt Gewerbe, Mittelstand und betriebliche Altersvorsorge, persönlich vor Ort in Hamburg und bundesweit digital.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Zahlen und Stichtage: Stand September 2026.